Cloppenburger
Korruptionsbrief
- LzO -

Stand Juli 2008

www.bohrwurm.net
Günter E. Völker

26419 Sillenstede, den 10.10.2007
Osterpiep 4
Tel. 04423/6798 Fax 98 95 53

Fax an 04471/ 8800-10
Amtsgericht Cloppenburg
Burgstraße 9
49661 Cloppenburg

1.) privat an: Herrn B. -persönlich-
2.) Herrn Dir. d. AG, Herrn Cloppenburg z.Ktn

Judikativ-bankergesteuertes und politgedecktes Rechtsbeuge-Vollstreckungsverbrechenssyndikat

Anlage: Publikation Meyerdierks/LzO -Nordwestzeitung 27.02.2007

Sehr geehrter Herr B.,

freundlichen Dank für die Übersendung der vorgenannten Entscheidung. Ergänzend sollte gesagt sein, daß die Sache auch noch dem Verwaltungsgericht in Oldenburg und, im Berufungsverfahren, dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg vorgetragen wurde. Ob hier schlichte juristische Dummheit oder Gebühreneinnahme-Interessen oder alles zusammen eines so genannten zur Besorgung von Rechtsgeschäften befugten professionellen "Rechtsbeistandes" am Werk waren, kann von hieraus nicht beurteilt werden.

Fest steht jedoch, daß wir es bei den Vollstreckungsvorgängen um den so genannten §16.II des LzO-Gesetzes von 1933 mit einem vom Rechtspfleger über den Amtsgerichtsdirektor und dem LG Oldenburg sowie dem OLG Oldenburg (jeweils partiell) , dem Finanzminister Möllring und der Ex-Justizministerin Heister-Neumann im Verein mit dem Vorstand der LzO (Martin Grapentin) gigantischen, landesweit seit 1962 organisiertem, Rechtsbeuge- und Betrugs-Verbrechenssyndikat nicht vorstellaren Ausmaßes zu tun haben dürften, welches Bandenmäßig betrieben wird (judikativ-bankergesteuertes und politgedecktes Rechtsbeuge- und Vollstreckungs-Verbrechenssyndikat).

Sie dürfen das Vorhergesagte ohne jeden Abstrich frei verwenden. Wie kriminell und korruptionsträchtig sich die Dinge darstellen, dürfen Sie daraus entnehmen, daß nach folgendem, für die Vollstreckungsverbrechens-Organisation eigens zurechtgeschusterten, "Schein-Rechtskonstrukt" verfahren wird: " Die LzO sei nach §16.II LzO-Gesetz 1933 in Verbindung mit § 80(1)Ziff.22 des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes(NVwVG) auf der Ermächtigungsgrundlage § 801 ZPO befugt, sich im Ergebnis "vollstreckbare Gerichtsurteile (Titel)" selbst auszustellen." Als Tatsache ist jedoch nachlesbar: Derartige Titel sind speziell in § 79 des NVwVG geregelt, und da ist die LZO nun einmal nicht mit bei. Also hat sie solch ein Recht gar nicht. Und im §80(1) 22 NVwVG steht überhaupt nichts von Vollstreckungen für die LzO drin...(Nachtrag Juli 2008 für die Öffentlichkeit: … und nach §§ 58 und 62 des gleichen Nds.Verwaltungsvollstreckungsgesetzes(NVwVG) ist es den Nds. Sparkassen (und daher auch der Landessparkasse zu Oldenburg (LzO) in Oldenburg) sogar ausnahmslos untersagt, privatrechtliche Forderungen wie nach §79 NVwVG vollstrecken zu lassen und sich dafür auch noch selbst "Beitreibungsbeschlüsse" und quasi "gerichtliche Vollstreckungsurteile" auszustellen in mittelbarer oder unmittelbarer illegaler Gemeinschaft mit dem OLG-Präsidenten, dem LG-Präsidenten , Direktoren der Amtsgerichte und den dortigen Vollstreckungsrichtern).

Die genannte Rechtskonstruktion ist somit kriminelle zielgerichtete Scharlatanerie und schon daran erkennbar, daß Millionen von LzO-Kunden heimlich automatisch ohne ihr Wissen der sofortigen Vollstreckung unterworfen sind, wenn sie ein Kto. dort eröffnen (Nachtrag Juli 2008 f.d. Öffentlichkeit: …und diese totale organisierte Entrechtung in den AGB verschwiegen wird).

Daß so etwas gar nicht geht, begreift jeder Gärtnerlehrling im 1. Ausbildungssemester spätestens dann, wenn es ihm erklärt wird. Nur offenbar Amtsgerichtsdirektoren und Richter nicht, die de facto mit der LzO gemeinsame Sache machen, wie bei Ihnen in Cloppenburg, wo es soweit geht, daß die LzO als Gläubigerin (LzO-Meyerdierks) auch gleich noch als Zwangsverwalterin ihres beklagten Schuldners eingesetzt wird, schwerste Korruption offenbar, abgedeckt durch Kollege Ltd. Oberstaatsanwalt Roland Herrmann , Leiter der StA in Oldenburg, wie es aussieht, der mit seinen "Kollegen" jegliche Strafverfolgung gegen LzO-Vollstreckungs-Taten abwehrt, bisher jedenfalls, was zwischenzeitlich gesicherte Erkenntnis ist. Diese getroffenen Aussagen stellen nur die Spitze des Eisberges organisierter justizieller Schwerkriminalität dar. Wir hoffen , daß sich das demnächst gibt, da das Syndikat erkannt ist, und es nur noch eine Frage der Zeit sein wird, bis diese verheerende heimliche Verbrechensorganisation über Parlament, Öffentlichkeit und den rechtsstaatsloyalen Teil unserer nichtkriminellen Richter und Rechtspfleger beendet wird. Die bisher seit 1962 den Bürgern entzogenen Vermögen dürften in die Milliarden gehen.

Wie hoch kriminell - korruptionsschwer offenbar verfahren wird, darf an folgendem Beispiel, welches sich gerade in Ihrem Hause in dem Verfahren LzO gegen Poelmann (Hafengastronomie Barßel - Hafen) abspielt ( 9 L12/06), aufgezeigt werden:

Die Gewerbe-Immobilenfirma Meyerdierks (Oldenburg) gehört zu fast 50% der LzO. Der Geschäftsführer dieser Immobilenfirma, RA Andree Meyerdierks, wurde gleich selbst als "Zwangsverwalter" gegen seinen Schuldner eingesetzt. Die LzO vollstreckt danach illegal (nach NS-Recht §16.II LzO-Gesetz v. 3.7.1933 für die Staatsanstalt LzO im Freistaat Oldenburg) in die Grundvermögen und läßt sich dann als Immobilenhändler selbst als Zwangsverwalter des enteigneten Eigentums der Gegenpartei einsetzen (vom AG Cloppenburg).

Eine Publikation der NWZ vom 24.02.07 über die LzO als 50% Meyerdierks füge ich hier bei.

Warum dem LzO-Vorstand oder der Immobilienfirma Meyerdierks noch nicht gleich offiziell die Führung der Amts- oder zumindest Vollstreckungsgerichte dort als "beliehenem Unternehmer" im Rahmen der Privatisierungsverbrechens-Kumpanei zugeordnet wurde, entzieht sich z.Zt. noch der Kenntnis des Unterzeichners.

Mit freundlichen Grüßen
Günter E. V ö l k e r


Historische Info
für die ahnunslosen Bürgerinnen und Bürger als LzO-Kunden:

Kunden der Landessparkasse zu Oldenburg sind ohne ihr Wissen heimlich der sofortigen Vollstreckung unterworfen. Das heißt:

1. Wenn die LzO eine Forderung hat, gleichgültig, ob berechtigt oder nicht, schreibt der Vorstand lediglich auf ein Stück Papier das Wort "Beitreibungsbeschluß". Dieses gibt er dann dem Gerichtsvollzieher, und der Pfändet dann einfach z.B. das Kto. des Kunden oder sonstige Vermögen. Der Kunde kann keinen Widerspruch/Einspruch einlegen. Sämtliche gerichtlichen Rechtsmittel sind ihm abgeschnitten.

Beispiel einer illegalen "Beitreibungs"- Aktion der LzO

Die illegale NS-Raubformel §16II von 1933, nach der vorgegangen wird

Mitteilung der LzO, daß nach (ungültigem) §16 II LzO-Gesetz 1933
in alle Immobilien und bewegliche Vermögen sowie Forderungen
gegen Kunden Bürgen etc. vollstreckt wird


2. Das gleiche geschieht, wenn die LzO in Grundstücke und Häuser vollstrecken will, weil, berechtigt oder nicht, angeblich Forderungen aus Darlehen oder Bürgschaften bestehen: Sie schreibt einfach an das jeweilige Amtsgericht "Antrag auf Vollstreckung" in das Grundstück oder Haus, und dieser "Antrag" gilt dann als "gerichtliches vollstreckbares Urteil". Der Rechtspfleger beschlagnahmt aufgrund dieses selbstgestrickten "Titels" sofort die Grundvermögen, so, wie der Gerichtsvollzieher -siehe oben- dann die Konten der Kunden wegpfändet. -Hinweis: Die getäuschten Gerichtsvollzieher sind jeweils verpflichtet auszuführen.-

Sämtliche Kunden der LzO werden somit im gegebenen Falle ohne jegliche gerichtliche Kontrolle ihrer Vermögen beraubt . Diese Tatsache wird in den AGB der LzO mit gutem Grund verschwiegen, weshalb alle Kunden arglistig getäuscht, in jedem Falle aber ohne ihr Wissen ihrer Rechte beraubt sind, woraus sich ergibt, daß wir es mit einem organisierten Dauer-Millionenbetrug der LzO an ihren Kunden zu tun haben dürften, und das methodisch heimlich.

Der Amtsgerichtsdirektor des Amtsgerichts Cloppenburg, Thomas Cloppenburg, erklärt dieses -Recht §16(2) LzO-Gesetz 1933 für den LzO-Vorstand der Ex-Staatsanstalt LzO im Ex-Freistaat Oldenburg als "geltendes Recht für die LzO" in Oldenburg. Bohrwurm- nett ist der Meinung, daß "jeder Gärtnerlehrling im 1.Semester nach entsprechender Aufklärung erkennen kann, daß so etwas nicht geht. Darüber ist der Herr Amtsgerichtsdirektor oder sonstige Unbekannte "beleidigt". Wer genau, hat er nicht gesagt. Beleidigt eben…Bohrwurm. nett ist auch nicht amused, und die in Jahrzehnten illegal rücksichtslos ihrer Vermögen oder Existenzen Beraubten wohl schon gar nicht. Bert Brecht hat dazu gefragt, was schlimmer sei: Ein "Bankräuber oder eine Räuberbank, nun, ja…

Amtsgerichtsdirektor Thomas Cloppenburg vom Amtsgericht Cloppenburg hat nun ordnungsgemäß die obligate "Beleidigungsanzeige" angebracht

Der "Cloppenburger Strafbefehl"

Der "Einspruch"

Seine Kollegin, die Richterin Wurmbach-Svatek, die von ihm und dem LG-Präs. dienstlich beurteilt wird, wird für ihn den Beleidigungsprozeß ausführen, und der Herr Direktor wird vermutlich der Öffentlichkeit und evtl. auch Bohrwurm-nett irgendwann erklären wer warum, wozu mit welcher Intension planmäßig "beleidigt" ist, und weshalb das ungültige Recht aus 1933 heimlich für die LzO noch "Geltung" haben soll. Opfer und Nutznießer der durch Bohrwurm-.nett enttarnten illegalen Vollstreckungsorganisation von LzO-Vorstand und einschlägigen Richtern von AG, LG u. OLG -inkl. derer Präsidenten, sind herzlich zu dem Prozeßgeschehen eingeladen.

Zurück zur Startseite

© 2008
Günter E. Völker
www.bohrwurm.net
E-Mail